Zugleich sollen die Vorgaben der Richtlinie vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen („Online-SatCab-RL“) umgesetzt werden. Beide Richtlinien sind bis spätestens 7. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen. Weiter soll das deutsche Urheberrecht an die Vorgaben der „Metall auf Metall“ (Pelham)-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Juli 2919 (Az. C-476/17) angepasst werden. Zu dem Entwurf kann bis zum 31. Juli 2020 Stellung genommen werden.

Die Bestimmungen der DSM-RL zum Leistungsschutzrecht der Presseverleger, der Verlegerbeteiligung und der Schranke des Text und Data Mining (Artt. 3, 4, 15 und 16 DSM-RL), waren bereits Gegenstand eines früheren Diskussionsentwurfs des BMJV vom 15. Januar 2020.

Hier wird eine Auswahl der geplanten Regelungen vorgestellt.

17.07.2020

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